Verkehrs-
und Verschönerungsverein
Wahlscheid (Aggertal) e.V.
Satzung
A.
Name und Sitz
§
1
Der
Verein führt den Namen Verkehrs- und Verschönerungsverein
Wahlscheid (Aggertal) e.V."
Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Wahlscheid.
B.
Zweck
§
2
Der
Verein verfolgt, in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Lohmar, ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, die der Pflege und
Förderung des Verkehrs, der Verschönerung des Orts-
und Landschaftsbildes, der Pflege und Förderung des heimischen
Brauchtums und der Erhaltung der Kulturgüter im Bereich der
Orte Agger, Dahlhaus, Durbusch, Hausen, Höffen, Honrath,
Hoven, Neuhonrath, Oberstehöhe, Scheid und Wahlscheid dienen.
Die
Erfüllung dieser Aufgaben soll insbesondere erreicht werden
durch:
-
Schaffung,
Pflege und Erhaltung von Freizeit- und Erholungseinrichtungen
- Anlage
und Unterhaltung von Wanderwegen, Markierung von Wanderwegen,
Aufstellung von Schutzhütten, Anlage von Sport- und Spielplätzen
-
-
Förderung
des Reise- und Erholungsgedankens durch eine planvolle Fremdenverkehrswerbung.
-
Verschönerung des Orts- und Landschaftsbildes durch Anlage
von Grünflächen, Blumenschmuck an den Häusern
und Straßenbegrünung sowie Durchführung von
Säuberungsaktionen.
-
Pflege der Heimatliebe und der Heimatkunde (Vorträge und
Wanderungen, Erhaltung der Volksbräuche und -sitten sowie
der Denkmäler der Natur, Geschichte und Kunst).
-
Pflege
freundschaftlicher Beziehungen im Wege internationaler Zusammenarbeit.
§
3
Der
Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse
ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des
Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, keine sonstigen Zuwendungen,
Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit
des Vereins erhalten.
§
4
Ebensowenig
darf jemand durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
C.
Mitgliedschaft
§
5
Der
Verein hat
a)
ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
§ 6
Ordentliche
Mitglieder können werden natürliche Personen und juristische
Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Vereinigungen,
Firmen und Einzelpersonen), die die gemeinnützigen Satzungszwecke
unterstützen wollen.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung
solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung
der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Aufkündigung
mit Vierteljahresfrist zum Schluß des Geschäftsjahres.
Sie endet ferner durch den Tod, durch Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte und durch Ausschluß durch die Mitgliederversammlung.
Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen
des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt,
insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige
Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt.
Ausgeschlossen kann außerdem werden, wer den Mitgliedsbeitrag
nicht oder nicht regelmäßig zahlt.
D.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§
7
Die
Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge
die Vereinsarbeit zu fördern und an der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in
seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen,
und gehalten, ihm die dazu notwendigen Auskünfte zu geben.
§
8
Der
Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten
Beitrages. Die Jahresbeiträge können auf Wunsch in vierteljährlichen
Teilbeträgen geleistet werden. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
erfolgt in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederbeiträge
dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen
Vereinszwecke verwendet werden. Sie sind im ersten Monat des Geschäftsjahres
bzw. bei vierteljährlicher Zahlung im ersten Halbmonat jeden
Vierteljahres fällig.
E.
Organe des Vereins
§
9
Die
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)
c) die Ausschüsse
F.
Vorstand
§
10
Gesetzlicher
Vertreter des Verkehrsvereins im Sinne des § 23 BGB ist der
Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter.
Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte
im Rahmen dieser Satzung. Seine Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf 3 Jahre, die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden,
2 Stellvertretern, dem Geschäftsführer, dem stellvertretenden
Geschäftsführer, dem Schatzmeister, dem stellvertretenden
Schatzmeister und 8 weiteren Mitgliedern.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung
auf 3 Jahre; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß
gewählt ist; die Wiederwahl ist zulässig. Die Sitzungen
des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den
Sitzungen erfolgen schriftlich, in der Regel 2 Wochen, in dringenden
Fällen aber mindestens 3 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit von
mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Über die Verhandlungen
ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu
unterzeichnen ist.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der
nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben.
Insbesondere zählen zu seinen Obliegenheiten:
Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Aufstellung des Haushaltsplanes,
Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung gegenüber
der Mitgliederversammlung, Einsetzung der Ausschüsse.
G.
Mitgliederversammlung
§
11
Die
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich
mindestens einmal einberufen.
Kassenprüfung erfolgt jährlich vor dieser Mitgliederversammlung.
Als Kassenprüfer sind zwei Mitglieder von der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu bestimmen, die nicht dem Vorstand angehören.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden,
wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der
Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlungen
sind wenigstens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die
einfache Mehrheit der Stimmen, abgesehen von den in den §§
14 und 15 festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder
müssen mindestens 1 Woche vorher dem Vorstand schriftlich
und begründet eingereicht werden. Die Mitgliederversammlung
wird von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Die Tagesordnung muß bei der ordentlichen Mitgliederversammlung
(§ 32 BGB) folgende Punkte enthalten:
a)
Jahresbericht
b)
Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des
Vorstandes
c)
Genehmigung des Haushaltsplanes,
d)
Wahl der Mitglieder des Vorstandes (§ 10 der Satzung),
e)
Wahl der Rechnungsprüfer,
Über
die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
zu unterzeichnen ist.
H.
Ausschüsse
§
12
Der
Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse
einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen
Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können
jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
J.
Geschäftsjahr
§
13
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
K.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
§
14
Abänderungen
an der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei
Viertel der anwesenden Stimmen.
§
15
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders
einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen
werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln
aller Mitglieder. Im Falle der Beschlußfähigkeit ist
innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig
(§ 11 der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen,
die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder
die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen
kann.
§
16
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen an die Gemeinde Lohmar zur Verwendung
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung.
§
17
Diese
Satzung wurde am 11.05.1999 durch die Mitgliederversammlung beschlossen
und tritt am gleichen Tage in Kraft. Die bisherige Satzung tritt
mit dem gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Wahlscheid, 11.05.1999
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